Jugendordnung
der
Bläserjugend Brandenburg

im Landesblasmusikverband Brandenburg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstatus

  1. Die Vereinigung führt den Namen Bläserjugend Brandenburg im Landesblasmusikverband Brandenburg e.V. (BJB).
  2. Die BJB ist die Jugendorganisation des Landesblasmusikverbandes Brandenburg e.V. (LBB e.V.).
  3. Die BJB bekennt sich zu den Zielen und Aufgaben des LBB e.V..
  4. Die BJB ist eine nichtrechtsfähige Vereinigung innerhalb des im Vereinsregister eingetragenen LBB e.V..
  5. Der Sitz der BJB ist Potsdam.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Rechtsgrundlage für die Arbeit der BJB ist die Satzung des LBB e.V..

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Die BJB dient der Pflege und Förderung der Blas- und Spielleutemusik und verwandter musikalischer Bereiche, sowie der damit verbundenen Traditionen. Die Aufgaben verwandter Organisationen sind zu berücksichtigen und sollen unberührt bleiben.
  2. Oberstes Ziel der BJB ist das Zusammenwirken ihrer Mitglieder in verbandlichen Angelegenheiten.
  3. Die BJB hat die Aufgaben
    1. auf Landesebene die gemeinsamen Interessen der Kinder und Jugendlichen wahrzunehmen und diese in Staat und Gesellschaft zu vertreten,
    2. die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder in Fragen der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit zu beraten und/oder Beratung zu vermitteln,
    3. jugendgerechte und/oder jugendfördernde Veranstaltungen auf Landesebene durchzuführen oder deren Durchführung zu unterstützen,
    4. die Aus- und Fortbildung der Kinder und Jugendlichen, sowie Erwachsenen die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, durch Multiplikator_innenseminare in überfachlichen Bereichen zu fördern,
    5. durch überregionale Kontakte als Vermittlungsorgan zwischen Vereinen und Dritten zu Gunsten der Vereine zu wirken.
  4. Die BJB will zur Persönlichkeitsbildung der Kinder und Jugendlichen beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement anregen und durch Begegnungen mit in- und ausländischen Gruppen die internationale Verständigung stärken.

§ 3 Grundsätze

  1. Die BJB orientiert sich in ihrer Bildungsarbeit an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie fördert die Ziele von Demokratie und Menschenrechten und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die BJB tritt für die Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft und in politischen Prozessen ein.
  2. Die BJB ist parteipolitisch neutral. Sie wird unter Wahrung der politischen, religiösen und persönlichen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  3. Die BJB handelt aus der Überzeugung, dass die Blas- und Spielleutemusik wertvolle Impulse für die allgemeine Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geben kann.
  4. Die BJB leistet einen Beitrag zur Verständigung der Jugend der Völker bei nationalen und internationalen Begegnungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der BJB sind alle Mitglieder des LBB e.V., die Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 26. Lebensjahr haben, sowie Einzelmitglieder des LBB e.V. im entsprechenden Alter.
  2. Für die Mitgliedschaft in der BJB werden keine zusätzlichen Beiträge erhoben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, mit Antrags-, Rede und Stimmrecht am „Jugendtag der BJB“ teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, sich von den zuständigen Organen der BJB zu Inhalten gemäß §2 und §3 dieser Jugendordnung beraten zu lassen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele, Aufgaben und Grundsätze der BJB in ihren Vereinen und in der Öffentlichkeit zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe der BJB zu achten.

§ 6 Organe

  1. Organe der BJB sind:
    1. der Jugendtag der BJB,
    2. der Vorstand.

§ 7 Der Jugendtag der Bläserjugend Brandenburg

  1. Der „Jugendtag der BJB“ besteht aus:
    1. den Jugendvertreter_innen der Mitglieder,
    2. den jugendlichen Einzelmitgliedern,
    3. dem Vorstand der BJB.
  2. Der „Jugendtag der BJB“ ist das oberste Organ der BJB und hat über grundsätzliche Angelegenheiten zu beschließen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Entgegennahme der Geschäftsberichte,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer_innen,
    5. Beschluss und Änderung der Jugendordnung,
    6. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    7. Beschluss des Haushaltsplans und Jahresrechnung.
  3. Stimmberechtigt beim „Jugendtag der BJB“ sind:
    1. die von den Mitgliedern zum „Jugendtag der BJB“ entsandten Jugendvertreter_innen unter Berücksichtigung §8 dieser Jugendordnung,
    2. die jugendlichen Einzelmitglieder,
    3. die Mitglieder des Vorstandes der BJB.
  4. Stimmenhäufung und Stimmenübertragung ist unzulässig.
  5. Der „Jugendtag der BJB“ findet einmal jährlich statt und zwar in der Regel vor der Hauptversammlung des LBB e.V..
  6. Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist beschlussfähig.
  7. Der Vorstand der BJB beruft den Jugendtag durch schriftliche Einladung unter der Angabe der Tagesordnung und von Ort und Zeit der Zusammenkunft mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsdatum ein.
  8. Der Vorstand der BJB ist berechtigt einen „außerordentlichen Jugendtag“ einzuberufen.
  9. Ein „außerordentlicher Jugendtag“ muss einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der BJB dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
  10. Ein „außerordentlicher Jugendtag“ soll sobald wie möglich durchgeführt werden. Die Frist dafür kann auf zwei Wochen verkürzt werden. Ein außerordentlicher Jugendtag ist unter anderem berechtigt eine Nachwahl von Vorstandsmitgliedern für die laufende Amtsperiode durchzuführen, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder für immer ausscheiden.
  11. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderung dieser Jugendordnung bedürfen der 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Stimmrecht

  1. Alle Mitglieder der BJB haben Stimmrecht beim „Jugendtag der BJB“. Das Stimmrecht wird durch Jugendvertreter_innen ausgeübt, die aufgrund der Ordnung ihres Vereins zum Jugendtag nach folgenden Schlüssel entsandt werden: Je Verein zwei Vertreter_innen je erste angefangene 15 Mitglieder unter 27 Jahren. Für je weitere angefangenen 15 Jugendlichen (unter 27 Jahren) eine_n weitere_n Vertreter_in.
  2. Die gewählten Jugendvertreter_innen sollten zwischen 14 und 26 Jahren alt sein.
  3. Jugendliche Einzelmitglieder und jedes Mitglied des Vorstandes der BJB sind beim Jugendtag mit einer Stimme stimmberechtigt.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der BJB besteht aus:
    1. einem_r Landesjugendleiter_in,
    2. einem_r stellvertretenden Landesjugendleiter_in,
    3. einem_r Kassenwart_in und
    4. zwei Beisitzer_innen.
  2. Vorstand der BJB im Sinne §26 BGB sind der_die Landesjugendleiter_in, der_die stellvertretende Landesjugendleiter_in und der_die Kassenwart_in. Jede_r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird vom Jugendtag für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der BJB im Rahmen dieser Jugendordnung und für die Ausführung der Beschlüsse des „Jugendtages der BJB“.
  5. Scheiden ein oder zwei Mitglieder des Vorstandes während seiner_ihrer Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt/die Ämter neu zu besetzen. Scheiden mehr als zwei Mitglieder aus dem Vorstand aus, muss ein außerordentlicher Jugendtag einberufen werden, auf dem die vakanten Positionen neu zu wählen sind. Ebenso ist bei Rücktritt des gesamten Vorstandes zu verfahren.
  6. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so ist vom Präsidium des LBB e.V. eine kommissarische Geschäftsführung einzusetzen, die den Geschäftsbetrieb bis zum außerordentlichen Jugendtag aufrechterhält.

§ 10 Kassenprüfer_innen

  1. Der Jugendtag wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer_innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  2. Kassenprüfer_innen haben die Kasse der BJB einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  3. Dem Vorstand ist über das Ergebnis der Prüfung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
  4. Die Kassenprüfer_innen erstatten auf dem Jugendtag einen Prüfbericht und geben eine Empfehlung zur Entlastung des gesamten Vorstandes ab.

§11 Wahlen

  1. Sämtliche Wahlen werden durch die Wahlordnung der BJB geregelt (siehe Anlage).

§ 12 Geschäftsführung, Protokolle

  1. Der_Die Landesjugendleiter_in führt die laufenden Geschäfte der BJB. Die Reihenfolge der Vertretung bei Abwesendheit des_der Landesjugendleiter_in regelt der Vorstand.
  2. Über die Sitzungen der Organe der BJB sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens den wesentlichen Inhalt und alle Beschlüsse enthalten müssen und von dem_der Landesjugendleiter_in und dem_der Verfasser_in zu unterzeichnen sind.

§ 13 Zusatzbestimmungen

  1. Die Organe der BJB verpflichten sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Jugendordnung zur Beachtung der Satzungsbestimmungen des LBB e.V..
  2. Diese Jugendordnung und jede Änderung bedürfen der Bestätigung durch die Hauptversammlung des LBB e.V..

§ 14 Inkrafttreten

  1. Die Jugendordnung tritt mit Zustimmung des Jugendtages am 04. März 2018 in Kraft.

 

Festgestellt am 04. März 2018 in Frankfurt (Oder)

 

 

Landesjugendleiter_in der BJB                                          Präsident_in des LBB e.V.

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